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Unsere AGB


1.1. KK Mobility GmbH („K&K “) als Vermieter überlässt dem Kunden (,,Vertragsnehmer)“ als Mieter entsprechend den vertraglichen Regelungen des Mobilitätspartner-Vertrags inklusive der Anlagen sowie den mietvertraglichen Vereinbarungen entgeltlich

ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).

1.2. K&K ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Vertragsnehmer jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen.

1.3. Die Weitervermietung ist untersagt (Verbot der weiteren Unter- bzw. Kettenvermietung).

1.4. Vertragswirksamkeit und Zahlungsbedingung

1.4.1. Der Mietvertrag wird erst nach Unterzeichnung durch beide Parteien und Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen rechtlich verbindlich: a) Zahlungseingang der ersten Miete und/oder Kaution innerhalb von 7 Werktagen nach

Vertragsunterzeichnung auf dem Konto von K&K, oder b) Bestätigung der Fahrzeugverfügbarkeit durch K&K zum vereinbarten Liefertermin.

1.4.2. Die hinterlegte Kaution wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang des Gutachtens an das vom Kunden angegebenem Konto zurückgezahlt. Mit der Kaution dürfen offene Raten, Minderwertschäden und offene Rechnungen beglichen werden.

1.4.3. Ist eine der Bedingungen gemäß Ziffer 1.4.1 nicht erfüllt, ist K&K berechtigt, vom Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurückzutreten. In diesem Fall entstehen für beide Parteien keine gegenseitigen Ansprüche.

1.4.4. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung beim Vertragsnehmer. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Geldeingang auf dem Konto von K&K.

1.4.5. Bei Rücklastschriften fallen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30,00 € (netto) an. Diese werden dem Vertragsnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. Übergabe des Fahrzeuges, Bereitstellung und Annahmeverzug des Vertragsnehmer, Gefahrenübergang

2.1. K&K ist verpflichtet, dem Vertragsnehmer das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort bereitzustellen. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.

2.2. K&K wird das Mietfahrzeug an dem in Mietangebot / Einzelmietvertrag genannten Standort zur Abholung durch den Vertragsnehmer zur Verfügung stellen. Die Übergabe des Fahrzeugs setzt voraus, dass der Vertragsnehmer die vereinbarte Kaution

geleistet hat.

2.3. Die vereinbarte Mietdauer entspricht der im jeweiligen Mietangebot / Einzelmietvertrag angegebenen Miet- bzw. Haltedauer. Sollte im Einzelmietvertrag keine Miet- bzw. Haltedauer genannt sein, gilt die Haltedauer laut der für das betreffende Modell

geltenden Herstellerbedingungen, die zu Mietbeginn gelten, als vereinbarte Mietdauer.

2.4. Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges (K&K -Übergabeprotokoll) angefertigt und vom Vertragsnehmer und K&K oder einem bevollmächtigten Mitarbeiter unterzeichnet. Beanstandungen des

Vertragsnehmer sind im Protokoll aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt. Das K&K Übergabeprotokoll muss innerhalb von drei Werktagen bei der K&K durch den Vertragsnehmer eingehen.

2.5. Der Vertragsnehmer bzw. eine von ihm bevollmächtigte Person muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, sowie einen Personalausweis oder Reisepass und die jeweilige

Abholberechtigung vorlegen. Kann der Vertragsnehmer die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen, kann K&K vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Vertragsnehmer wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Weitergehende Ansprüche der K&K, insbesondere auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn, bleiben unberührt.

2.6. Übernimmt der Vertragsnehmer das Fahrzeug nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt, hat der Vertragsnehmer den vollen Mietpreis gemäß dem gültigen Mietvertrag ab Zulassung zu zahlen.

2.7. Die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Fahrzeugs (z. B. Abhandenkommen des Fahrzeugs durch Diebstahl oder Unterschlagung, Unfallschäden, Schäden durch Witterungseinflüsse (z. B. Hagel) etc.) geht mit Übergabe an den

Vertragsnehmer bzw. im Falle des Annahmeverzuges des Vertragsnehmer mit Eintritt des Annahmeverzuges über.

3. Nutzung des Fahrzeuges

3.1. Der Vertragspartner darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzen, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine

Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Unter- und Kettenvermietung (vgl. § 1.3 und 1.4), gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten

Fahrern gemäß Ziffer 6. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist untersagt. Da dieser im Schadenfall im vollen Umfang haftet.

3.2. Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff und ggfs. AdBlue® – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

3.3. Der Vertragsnehmer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten, zu führen. Da dieser im Schadenfall im vollen Umfang haftet.

3.4. Der Vertragsnehmer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z. B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen

Mitwirkungspflichten. 3.5. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist der Vertragsnehmer dazu verpflichtet das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten ist; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges

die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen. Da dieser im Schadenfall im vollen Umfang haftet.

3.6. Die Haftung des Vertragsnehmers / Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Vertragsnehmer haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige

gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Vertragsnehmer das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Vertragsnehmer stellt K&K von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten

frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von K&K erheben.

3.7. Der Vertragsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Mietfahrzeuge stets und vollumfänglich nach der Betriebsanleitung, den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie den Wartungs- und Inspektionsvorgaben des Herstellers / Importeurs

behandelt werden. Reparatur- sowie fällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Vertragsnehmer, nach erteilter schriftlicher Freigabe durch K&K, ausschließlich bei autorisierten Werkstätten des Herstellers / Importeurs unter Verwendung von

Originalersatzteilen vornehmen zu lassen. Durchgeführte Wartungen und Inspektionen sind im Serviceheft / Bordcomputer des Fahrzeuges einzutragen und von der Werkstatt abzustempeln. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist das Serviceheft im Fahrzeug zu

deponieren. Sollte auf Grund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Wartung bzw. Inspektion die Herstellergarantie des jeweiligen Fahrzeuges erloschen sein, so behält K&K sich vor, den daraus entstandenen Schaden gegenüber dem Mobilitätspartner

geltend zu machen.

3.8. Der Vertragsnehmer hat unverzüglich an K&K zu melden, sollte das Fahrzeug nicht im betriebsfähigen Zustand sein.

4. Einreisebestimmungen in bestimmte Länder

4.1. Dem Vertragsnehmer ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche von K&K generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Bei vertragswidrigen Fahrten ins Ausland hat der Vertragsnehmer dafür Sorge zu

tragen, dass die K&K alle notwendigen Unterlagen (Mietvertrag und Identitätsnachweis des Fahrzeugführers) binnen 24 Stunden ab Kenntnis des Vertragsnehmer von der Auslandsfahrt erhält. Ebenso müssen alle von der K&K in diesem Zusammenhang

angeforderten weiteren Dokumente ebenfalls binnen 24 Stunden nach Zugang der Aufforderung bei der K&K eingehen. Alle anfallenden Kosten, die durch eine Sicherstellung und/oder Rückführung des Mietgegenstandes entstehen, sind durch den

Vertragsnehmer zu tragen.

4.2. Bei vertragsgemäßen Fahrten ins Ausland sind sämtliche einschlägigen in- und ausländischen Vorschriften und Restriktionen, insbesondere hinsichtlich der Dauer der zulässigen Vermietung, einzuhalten. Alle durch einen Verstoß des Vertragsnehmer

gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schäden oder sonstige Nachteile hat der Vertragsnehmer gegenüber K&K vollumfänglich zu ersetzen, gleichgültig, ob ihn an dem Verstoß ein Verschulden trifft.

4.3. Aufgrund eines erhöhten Unfall- und Diebstahlrisikos besteht ein Einreiseverbot in bestimmte Länder. Die Regelungen aus 4.5 sind einzuhalten. Sollte der Vertragsnehmer das bei K&K gemietete Fahrzeug in eines der gesperrten Länder verbringen oder

dies versuchen, behält sich K&K das Recht vor, es durch die Polizei bzw. Grenzbehörden sicher zu stellen. Das Mietverhältnis wird zum gleichen Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung gekündigt. Für den gesamten, K&K daraus entstehenden Schaden, wird der

Vertragsnehmer unabhängig von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen haftbar gemacht.

4.4. Der Vertragsnehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Einreisebeschränkungen (Zone 1-3) eingehalten werden.

Zone 1:

Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweiz, Schweden, Vatikanstaat, Frankreich (nur Festland), Italien (nur

Festland) und Spanien (nur Festland)

Zone 2:

Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn

Zone 3:

Alle Länder die nicht in der Zone 1 oder 2 liegen.

Die Einreise aller Fahrzeuge in die Zone 1 ist generell erlaubt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen.

In Zone 2 dürfen lediglich PKW einreisen, deren Bruttolistenpreis unter 50.000 EUR liegt, sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Marken Jaguar, Aston Martin, Maserati, Land Rover und Porsche handelt. LKWs und Transportern ist die Einreise in Zone 2

grundsätzlich untersagt.

Auslandsaufenthalte, auch in einreiseberechtigten Ländern, sind maximal für 4 Wochen erlaubt.

Die Einreise in Zone 3 ist generell untersagt.

4.5. Eine Sondergenehmigung für Auslandsfahrten kann per Mail an info@kkmobility.de beantragt werden.

5. Versicherung und Haftungsreduzierung

5.1. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden von K&K individuell festgelegt. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB), sodass kein Versicherungsschutz gegen

Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.) besteht.

6. Geltung / Wegfall der Haftungsreduzierung

Im Falle der Haftungsreduzierung haftet der Vertragsnehmer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Vertragsnehmer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob

fahrlässigen Schadensherbeiführung ist K&K berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Vertragsnehmer

oder eine durch ihn zu erfüllender Obliegenheit, dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist K&K berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

7. Fahrzeugkosten, Zahlungsverpflichtung des Mieters

7.1. In der Mietrate sind die Rundfunkbeiträge, die Kosten und Gebühren für die Zulassung und Abmeldung sowie die Kfz-Steuer enthalten; die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung sind mit der Mietrate nur dann abgegolten,

soweit dies im Mietangebot / Einzelmietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

7.2. Sollte im Mietangebot / Einzelmietvertrag ausdrücklich nichts anderes vereinbart sein, trägt der Vertragsnehmer sämtliche durch die Benutzung des Mietfahrzeugs entstehenden Kosten, insbesondere:

Allgemeine Betriebs- und Wartungskosten (Kraftstoff / Ladung, Motoröl, Kühlmittel, Wechsel / Einlagerung der Reifen, Inspektionen etc.)

• Reparaturkosten außerhalb der Gewährleistung durch Hersteller / Importeur

• Bußgelder, Strafen, Mautgebühren usw. (vor allem auch, wenn sie durch Erfüllungsgehilfen des Vertragsnehmer verursacht wurden)

• Verlust von Dokumenten (Kennzeichen, ZB I, Fahrzeugschlüssel, etc.)

• Bearbeitungsgebühr für bei K&K eingehende Bußgeldbescheide, Strafgelder usw.

• Transportkosten (Lieferkosten, Kosten der Zurücklieferung, Rückholkosten, Abschleppkosten, etc.)

• Kosten für Reifenwechsel (Sommer-/Winterreifen) und sämtliche Servicearbeiten (Wartung, Inspektion, Reparaturen)

Die Kosten hierfür sind in der Gebührenliste auf Anfrage einsehbar.

8. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten

8.1. Der Vertragsnehmer ist dazu verpflichtet, bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet K&K unverzüglich darüber zu informieren und alle

Unterlagen bereitzustellen.

8.2. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

8.3. Jeder Schadenfall ist durch den Vertragsnehmer unverzüglich an K&K zu melden. K&K ist durch den Vertragsnehmer schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fahrzeuges

geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen.

Vordrucke für Unfallberichte sind bei K&K erhältlich.

8.4. Der Vertragsnehmer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen der K&K zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht

verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für K&K zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.

8.5. Das verunfallte / beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.

8.6. Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch K&K veranlasst. Reparaturen dürfen nur nach schriftlicher Freigabe durch K&K erfolgen. Ohne schriftliche Freigabe kann K&K keine Kostenübernahme freigeben. Bei Schäden, die keiner

Reparatur bedürfen, ist der Vertragsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabeort zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall der K&K zu. Sind derartige Leistungen dem

Vertragsnehmer zugeflossen, muss er diese an K&K weiterleiten.

8.7. Einen Schaden am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen hat der Mobilitätspartner unter gleichzeitiger Mitteilung an K&K unverzüglich von einem vom Automobil-Hersteller oder Importeur autorisierten Reparaturfachbetrieb beheben zu lassen.

Veränderungen am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen dürfen vom Mobilitätspartner nicht vorgenommen werden.

8.8 Nutzung und Rückgabe des GPS-Geräts

Das gemietete Fahrzeug wird mit einem GPS-Gerät ausgestattet. Dieses wird dem Mieter vor Beginn der Mietzeit per Post zugesendet und ist gemäß der beiliegenden Anleitung durch den Mieter eigenständig im Fahrzeug zu installieren.

Das GPS-Gerät darf während der gesamten Mietdauer nicht entfernt oder manipuliert werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann eine Vertragsstrafe von bis zu 1.000 € nach sich ziehen. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, das GPS-

Gerät gemäß der beiliegenden Anleitung eigenständig zu entfernen und auf eigene Kosten unverzüglich an K&K zurückzusenden. Sollte das GPS-Gerät nicht ordnungsgemäß zurückgesendet werden, behält sich K&K das Recht vor, dem Mieter die Kosten für

das Gerät sowie eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

8.9. Verstößt eine Vertragspartei schuldhaft gegen eine in diesem Vertrag übernommene Pflicht, so ist die andere Partei berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 500 Euro je Verstoß zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber

hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Eine bereits gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

9. Abrechnung von Schäden

9.1. Soweit im Mietangebot oder Einzelmietvertrag die Zahlung einer Schadensfreigrenze vereinbart ist, deckt diese Pauschale bis zu dem im Mietvertrag genannten Freibetrag ausschließlich diejenigen Kosten, die nach Fahrzeugrückgabe für die Beseitigung

von Gebrauchsspuren und einen für die vereinbarte Mietdauer und die vereinbarte Laufleistung üblichen Verschleiß erforderlich sind, Fehlteile werden nicht bei der Schadensfreigrenze berücksichtigt. Soweit die Pauschale zur Beseitigung von

Gebrauchsspuren und / oder eines üblichen Verschleißes nicht verbraucht wird, kann der Vertragsnehmer keine Rückzahlung verlangen. Die Schadenspauschale ist in der Miete berücksichtigt.

9.2. K&K wird dem Vertragsnehmer für Schäden und sonstige Kostenfahrzeugbezogene Rechnungen mit folgenden Positionen:

• Gebrauchsschäden

• nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Inspektionen und / oder Garantieverlust

• Laufzeitüberschreitungen gemäß den Mietkonditionen des jeweiligen Fahrzeuges

• Laufleistungsüberschreitungen für Fahrzeuge

• Bearbeitungsgebühr je Schadenfall

• sonstige Kostenpositionen gemäß des Mietangebot / Einzelmietvertrages Fehlende Ersatzschlüssel, Bedienungsanleitung / Scheckheft, COC-Dokumente, Zulassungsbescheinigung I (Kfz-Schein), COC-Bescheinigung und eventuelle

Wertminderung können von K&K nachträglich separat berechnet werden.

9.3. K&K wird dem Vertragsnehmer für Fehlteile (beispielsweise Hutablage, Windschott uvm.) inklusive Montagekosten eine separate fahrzeugbezogene Rechnung erstellen.10. Haftung – Gewährleistung – Abtretung von Ansprüchen gegenüber Kfz-Versicherungen

10.1. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, die Fahrzeuge an K&K in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzuführen.

10.2. Der Vertragsnehmer haftet bei Anlieferung oder Abholung gegenüber K&K für jegliche Beschädigungen und Mängel, für Wertminderungen aus vorhandenen oder reparierten Unfallschäden sowie für Fehlteile, soweit diese im Übergabeprotokoll (Ziffer

11.4) nicht ausdrücklich vermerkt sind. Dasselbe gilt, wenn das Übergabeprotokoll nicht innerhalb der vorgenannten Frist bei K&K eingegangen ist.

10.3. Sollten Sachmängel am Fahrzeug während der Mietzeit auftreten, tritt K&K seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer an den Vertragsnehmer sowie Ansprüche aus Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller an den Vertragsnehmer ab. Dieser nimmt

die Abtretung an. Während der Mietzeit ist der Vertragsnehmer berechtigt und verpflichtet, etwaige Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer bzw. gegenüber dem Hersteller in eigenem Namen und aus eigenem Recht geltend zu machen. 10.4.

Der Vertragsnehmer hat K&K unverzüglich von der Geltendmachung von Sachmängel- und Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller / Importeur per E-Mail zu unterrichten.

10.5. Erklärt sich der Hersteller / Verkäufer mit einer Minderung einverstanden oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, so berechnet K&K die Höhe der vereinbarten Miete neu. Die Berechnung hat angemessen zu berücksichtigen, inwieweit die Gebrauchs-

und Verwendungsfähigkeit des Fahrzeugs für den Vertragsnehmer gemäß dem vertraglichen Zweck beeinträchtigt ist.

10.6. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass mit Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller / Importeur vom Vertragsnehmer an K&K zurück

abgetreten sind. Nicht erfasst von der Abtretung werden jedoch Ansprüche des Partners gegen den Hersteller / Importeur auf Ersatz von Schäden, die der Vertragsnehmer infolge der Mangelhaftigkeit des Mietfahrzeugs an seinen Rechtsgütern erleidet

(Mangelfolgeschäden), und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10.7. Für Wertminderungen auf Grund von Verschleißspuren, die einen für die vereinbarte Mietdauer und vereinbarte Laufleistung üblichen Verschleiß überschreiten, für Untergang, Verlust und Beschädigungen des Mietfahrzeugs haftet der Vertragsnehmer,

K&K gegenüber auch ohne Verschulden, jedoch nicht, wenn und soweit ein Verschulden von K&K vorliegt. Der Vertragsnehmer trägt das Risiko für Mietausfallzeiten (z. B. wegen Werkstattaufenthalten). Da die Anwendung der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen

ist, ist der Vertragsnehmer für Mietausfallzeiten auch nicht zu einer Minderung der Miete berechtigt.

10.8. K&K als Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.9. Für einfache Fahrlässigkeit haftet K&K, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen

vorhersehbaren Schaden.

10.10. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ebenso wie die

verschuldensunabhängige Haftung der K&K für anfängliche Mängel am Fahrzeug, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ausgeschlossen.

10.11. Soweit die Haftung nach den vorstehenden 11.11 und 11.12 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von K&K.

10.12 Ein Unterschlagungsschutz ist nicht Bestandteil des vereinbarten Vertragsumfangs. K&K übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die durch Unterschlagung entstehen. Kunden sind selbst dafür verantwortlich, sich über die verfügbaren

Schutzoptionen zu informieren und diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen.

11. Rückgabe des Fahrzeuges

11.1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Vertragsnehmer den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

11.2. Die Kosten einer im Voraus vereinbarten Abholung trägt der Vertragsnehmer. Das Mietfahrzeug ist in einem innen und außen komplett gereinigten Zustand zurückzugeben. Sollte die Innen- und / oder Außenreinigung nicht durchgeführt worden sein, werden

dem Vertragsnehmer die Kosten gem. der Allgemeinen Gebührenliste mit Stand zum Rückgabezeitpunkt in Rechnung gestellt.

11.3. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in

dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Zudem hat der Vertragsnehmer Sorge zu tragen, dass Konten von sogenannten Connected Services der Hersteller (zum Beispiel Mercedes Me, Jaguar Land Rover InControl oder ähnliche) vom

Fahrzeug getrennt und abgemeldet werden.

11.4. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Händlers / Carports / Restwertgaranten und nur an dessen bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Protokoll

(Übergabeprotokoll) gefertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und in welche Schäden / Beanstandungen aufgenommen werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt. Sollte bei Rückgabe und Besichtigung des Händlers

weitere Beschädigungen sogenannte verdeckte Schäden festgestellt werden, ist K&K berechtigt, diese dem Mobilitätspartner in Rechnung zu stellen.

11.5. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Händlers / Carports / Restwertgaranten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der

Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem K&K das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Vertragsnehmer trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.

11.6. Ferner ist K&K berechtigt, das Fahrzeug mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Vertragsnehmer zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich

für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgesehenen Tarifs. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif, der zum Zeitpunkt des ersten Tages der

Überschreitung gültigen Tarif-Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der K&K kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

11.7. Bei Überschreitung der im Mietangebot oder Einzelmietvertrag vereinbarten maximalen Laufleistung hat der Vertragsnehmer für jeden Kilometer, um den die maximale Laufleistung überschritten worden ist, die im Mietangebot oder Einzelmietvertrag

angegebene Vergütung an K&K zu zahlen. Bei Buchung von 4.000 km oder mehr pro Monat: Die für Lieferung und Abholung anfallenden Kilometer werden von der gebuchten Kilometerleistung abgezogen.

11.8. Alle Mietfahrzeuge der K&K werden über eine durch K&K beauftragte Gutachterorganisation besichtigt und bewertet.

11.9. Das Fahrzeug darf nach der Begutachtung nur noch zum Restwertgaranten / Carport / Händler zurück transferiert werden. Weitere Mieten oder Transferfahrten sind untersagt. Das Gutachten würde in diesen Fällen seine bindende Wirkung für K&K verlieren.

Die Wegstrecke ist über die jeweiligen Kilometerstände nachvollziehbar zu dokumentieren.

11.10. Vor Abgabe des Fahrzeuges findet eine von K&K beauftragte Besichtigung des Fahrzeuges beim Mobilitätspartner statt. Grundlage für die Besichtigung ist die bei Abschluss des Mietvertrages Gültige Fassung des Schadenkatalogs.

11.11. Etwaiges Zubehör muss sich im Fahrzeug befinden. Sollten Fahrzeuge achtfach bereift ausgeliefert worden sein, dann müssen alle acht Reifen bei der Begutachtung wieder am / im Fahrzeug sein. Ein Recht auf Nachlieferung ist ausgeschlossen. Fehlteile

werden berechnet.

11.12. Das Fahrzeug muss frei zugänglich, sowie von innen- und außen gereinigt sein. Bei winterlichen Bedingungen muss es frei von Eis und Schnee sein. Das Fahrzeug sollte trocken besichtigt werden können. Sollte das Gutachten bei widrigen Bedingungen

dennoch erstellt werden, ist es seitens K&K nicht bindend. Sollten im Nachgang weitere Schäden festgestellt werden, dann akzeptiert der Mobilitätspartner diese.

11.13. Sollte eine Besichtigung nicht möglich sein, stellt K&K Ihnen für diesen Fall eine Leerfahrt in Rechnung. Die Kosten hierfür sind in der Gebührenliste im Fleetshop unter Dokumente einsehbar. Ein Recht auf Nachbesichtigung besteht nicht. Die

Händlerbewertung gilt somit als bindend und akzeptiert. Unter Berücksichtigung der Schadenfreigrenze wird die Rechnung entsprechend gestellt.

11.14. Nach der Besichtigung erhält der Mobilitätspartner das Gutachten unter Berücksichtigung der Schadensfreigrenze per Mail zugesandt. Die Widerspruchsfrist beträgt 48 Stunden. Der Widerspruch muss per Mail unter Benennung des Grundes schriftlich an die

Schadensabteilung der K&K gerichtet werden. Nach Ablauf der Frist gilt das Gutachten als akzeptiert. Nachträgliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

11.15 Sollte das Gutachten nicht auf einer Hebebühne erfolgen, können Nachberechnungen für Unterbodenschäden im Nachgang erfolgen.

12. Laufzeit / Kündigung

12.1. K&K ist zur fristlosen Kündigung eines Einzelmietvertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• der Vertragsnehmer mit der Entrichtung der Miete / Mietsicherheit oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete aus dem betreffenden Einzelmietvertrag in Verzug ist oder wenn offensichtlich ist, dass der Vertragsnehmer die ihm obliegenden

Zahlungspflichten in nächster Zukunft nicht mehr wird leisten können;

• der Vertragsnehmer gegen die für das betreffende Fahrzeugmodell geltenden K&K Abwicklungsrichtlinien verstößt;

• der Vertragsnehmer im Falle einer Rückrufaktion des Herstellers / Importeurs schuldhaft den Verpflichtungen, die eine Rückrufaktion mit sich bringt nicht nachkommt.

• ein unerlaubter Grenzübertritt vorliegt und der Aufforderung der Rückführung des Fahrzeugs in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird.

Unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche behält sich K&K für den Fall einer fristlosen Kündigung das Recht zur Geltendmachung eines Kündigungsschadens vor.

12.2. Unbeschadet der Rückgaberegelungen gemäß Ziffer 12 hat K&K bei Beendigung des Einzelmietvertrages das Recht, vom Vertragsnehmer jederzeit die Herausgabe des betroffenen Fahrzeugs, sämtlicher Schlüssel und Zubehör sowie aller Dokumente und

Unterlagen, die das Fahrzeug betreffen (insbesondere Zulassungsbescheinigung I, Serviceheft etc.), zu verlangen. Dem Vertragsnehmer steht an dem Fahrzeug und sämtlichen vorgenannten Gegenständen keinerlei Zurückbehaltungs- oder sonstiges Recht zu,

welches zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt.

13. Sonderkündigungsrecht

13.1. Bei Verlust oder Untergang des Mietfahrzeuges kann der Mietvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 7 Werktagen gekündigt werden. Dasselbe gilt für Unfallschäden mit einem Schadensbetrag, der gemäß den für das Fahrzeug geltenden

Herstellerrichtlinien zu einer Sonderkündigung berechtigt. Darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien zu einer Sonderkündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 313 BGB unberührt.

13.2. Im Falle der Sonderkündigung hat der Vertragsnehmer K&K den Schaden zu ersetzen, der K&K infolge des Verlustes, Untergangs oder der Beschädigung entstanden ist. Bei unfallbeschädigten Fahrzeugen erfolgt die Schadensermittlung gemäß Ziffer 10.2. Ist

das Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen, erfolgt die Berechnung durch einen Gutachter, der Schadensbetrag wird per SEPA-Firmenlastschrift eingezogen.

13.3. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch eine Partei hat K&K das Recht, vom Vertragsnehmer jederzeit die Herausgabe des betroffenen Fahrzeugs, sämtlicher Schlüssel und Zubehör sowie aller Dokumente und Unterlagen, die das Fahrzeug

betreffen (insbesondere Zulassungsbescheinigung I, Serviceheft etc.) zu verlangen. Dem Vertragsnehmer steht an dem Fahrzeug und sämtlichen vorgenannten Gegenständen keinerlei Zurückbehaltungs- oder sonstiges Recht zu, welches zur Verweigerung der

Herausgabe berechtigt.

13.4 Eine Weitervermietung ist strengstens untersagt, diese führt zu einer sofortigen Kündigung und einer Strafzahlung bis 2.000€. Jegliche Schäden die in diesem Zeitraum entstanden sind werden von der Versicherung und K&K nicht übernommen, alle anfallende

Kosten werden an den Vertragsnehmer weitergegeben

13.5. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. K&K kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, sofern der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht oder

sonstige Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Kündigungen können auch mündlich erklärt werden.

14. Rücknahmerecht

14.1. Für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch K&K oder bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch eine Partei ermächtigt der Vertragsnehmer ausdrücklich K&K das betroffene Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Partners sicherzustellen und

in Besitz zu nehmen. Der Vertragsnehmer stimmt bereits jetzt der Rücknahme des betroffenen Fahrzeugs einschließlich sämtlicher Schlüssel und Zubehör sowie aller Dokumente und Unterlagen, die das Fahrzeug betreffen (insbesondere Zulassungsbescheinigung,

Serviceheft etc.) durch K&K zu. Mit dem Wegnahme Recht von K&K verliert der Partner sein Besitzrecht.

15. Zahlung und Sicherheiten

15.1. Zahlungsbedingungen Die vereinbarte Miete ist im Voraus, spätestens jedoch bis zum im Vertrag genannten Fälligkeitsdatum, ohne Abzug auf das angegebene Konto von k&k zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem

Konto von k&k.

15.2. Rückholung des Fahrzeugs Sollte der Mieter mit einer fälligen Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten, ist k&k berechtigt, das gemietete Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters einzuziehen und zurückzuholen. Der Mieter verpflichtet sich, k&k den

sofortigen Zugang zum Fahrzeugstandort zu gewähren. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aufgrund des Zahlungsverzuges bleibt hiervon unberührt.

15.3. Die Rückholung erfolgt unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere ohne Verletzung des Hausrechts oder Besitzrechts Dritter. Vor der Rückholung wird dem Mieter eine letzte Frist von 7 Werktagen zur Zahlung gesetzt.

15.4. Wenn durch nichtzahlung das Fahrzeug vorzeitig durch K&K zurückgenommen werden muss, ist der Mieter dazu verpflichtet eine weitere Monatsmiete zu zahlen, aufgrund dessen, dass ein Mietausfall entsteht. Da sehr wahrscheinlich das Fahrzeug nicht

sofort weitervermietet werden kann.

15.5. Zahlungsbedingungen (Ergänzung) Abweichend von den allgemeinen Zahlungsbedingungen gilt für die Vertragswirksamkeit die Sonderregelung gemäß § 1.4. Nach Eintritt der Vertragswirksamkeit sind alle weiteren Mietzahlungen im Voraus, spätestens

jedoch bis zum im Vertrag genannten Fälligkeitsdatum, ohne Abzug zu zahlen. Rücklastschriftgebühren gemäß § 1.4.4 bleiben hiervon unberührt.

16. Datenschutz und Datenspeicherung

16.1. K&K ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.

16.2. Die personenbezogenen Daten des Partners und dessen Mieter werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung durch K&K erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die

Vertragserfüllung und Sicherung des Eigentums der K&K erforderlich ist, z. B. an Versicherer zur Abwicklung von Unfallschäden und an Behörden zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern Unabhängig

davon ist K&K berechtigt, Drittunternehmen i.S.v. Artikel 28 DSGVO zu beauftragen.

17 Vernetze Fahrzeuge

17.1. Fahrzeuge können über sogenannte „connected vehicle“ – Funktionalitäten verfügen, die K&K die Verarbeitung von Standortdaten sowie von Angaben über den Fahrzeugzustand wie Fälligkeit des nächsten Service-Intervalls, Verriegelung,

Fahrzeuggeschwindigkeit, den Zustand von Fahrzeugsensoren und das Auslösen von Sicherheitssystemen (bspw. Airbag) ermöglichen. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Abwicklung des Mietvorgangs zur Verhinderung von

Eigentumsdelikten, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben oder außerhalb (sowie grenznah oder in Hafengebieten) des vertraglich vereinbarten Gebiets nutzen, zur Wartung und Pflege unserer Flotte und Feststellung,

Überprüfung und Aufklärung von Fahrzeugschäden und Unfällen. Wir erheben diese Daten selbst oder erhalten Sie vom jeweiligen Fahrzeughersteller.

18 Kein Widerrufsrecht bei Kfz-Miete mit festem Zeitraum

18.1 Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht, wenn das Kraftfahrzeug für einen konkret bestimmten Zeitraum (z. B. sechs Monate mit festem Anfangs- und Enddatum) gemietet wird.

19. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

19.1. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

19.2. Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der K&K.

19.3. K&K lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahrens im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet. Weitergehende Informationen zum Thema

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.

19.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen

oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren

Bestimmung verfolgt haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden.

Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten.

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. Daher informieren wir Sie gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten in

Verbindung mit dem Abschluss eines K&K-Vertrages. Verantwortlicher gem. Art.4 Abs.7 DS-GVO ist die K&K Sportwagenvermietung GbR, Dohmenstraße 34, 47807 Krefeld.

Zur Geltendmachung Ihrer Betroffenenrechte und bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Karkor & Kulms Sportwagenvermietung GbR wenden Sie sich

Ihre personenbezogenen Daten werden in unserem Haus mindestens für die Dauer der Vertragslaufzeit und darüber hinaus auf Grundlage gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrungspflichten aufbewahrt. Nach Wegfall dieser Aufbewahrungsfristen erfolgt eine

Löschung innerhalb von 3 Jahren, sofern dieser Speicherdauer keine Löschanforderung entgegensteht

bitte in der Schriftform an die vorgenannte Anschrift oder senden Sie uns eine E-Mail an info@kkmobility.de Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Datenerfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Vertraglichen Verpflichtungen. Sofern keine gesetzlichen

Bestimmungen/Anforderungen eine Weitergabe an Dritte erforderlich machen oder die Weitergabe an Dritte nicht aus Vertraglichen Gründen notwendig ist, werden keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Eine Datenübermittlung in ein Drittland

erfolgt nicht. Zur Erfüllung unserer Vertraglichen und gesetzlichen Pflichten